Tools:
Update via:
§ 6 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 6 Aufgaben der Prüfungsorganisation
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Prüfungsorganisation
- 1.
- soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten Prüfungen durchführen,
- 2.
- setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt, wobei sie die Prüflinge auch informiert über
- a)
- den Prüfungsablauf,
- b)
- die jeweilige Dauer des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung,
- c)
- die während des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen sind, sowie
- d)
- die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung verwenden muss,
- 3.
- bereitet sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung vor; die Prüfungsaufgaben sind vertraulich zu behandeln.
Zitierungen von § 6 TfPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TfPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 TfPV Schriftlicher Teil der Prüfung (vom 01.01.2024)
... soll nicht länger als vier Wochen dauern. (5) Die Zuordnung der Kennziffern nach § 6 Nummer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11001/a185928.htm