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§ 9 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 9 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst Aufgaben zu den in Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung genannten Ausbildungsinhalten. 2Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungsorganisation bestimmt. 3Fragen mit Antworten im Auswahlverfahren sind zulässig. 4Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.
(2) 1Der schriftliche Teil der Prüfung dauert zwei Stunden. 2Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten. 3Die Aufsichtsperson wird durch die Prüfungsorganisation bestimmt.
(3) 1Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung nach Anlage 1 an. 2Nach der Bewertung der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde übermittelt.
(4) 1Die Prüfungsorganisation bestimmt zwei Prüfer, die den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15 bewerten. 2Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen dauern.
(5) Die Zuordnung der Kennziffern nach § 6 Nummer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung mitgeteilt werden.
(6) 1Der Prüfling ist über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten. 2Gleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu laden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung mindestens mit „ausreichend" bewertet worden ist. 3Ist der schriftliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären. 4Der Prüfling ist damit für den mündlichen Teil der Prüfung nicht zugelassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 9 TfPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 TfPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TfPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitat in folgenden Normen
Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
§ 17 TfV Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen (vom 01.01.2024)
... hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9 , § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024)
... hat: 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9 , § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der ...
Artikel 2 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
... ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020. 5. In § 9 Absatz 3 Satz 2 und in § 10 Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Niederschrift" die ...
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