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§ 10 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 10 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Die Prüfungsorganisation bestimmt für den mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen als Vorsitzenden.
(2) Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.
(3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) 1Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffentlich. 2Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend sein. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Prüfer anwesend sein.
(5) 1Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des § 15. 2Ist der mündliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären.
(6) 1Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. 2Er übermittelt die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 10 TfPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 TfPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TfPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitat in folgenden Normen
Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
§ 17 TfV Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen (vom 01.01.2024)
... 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10 , § 14, § 17, § 18 oder § 22 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024)
... 1. § 6 oder § 7 oder 2. § 3, § 5, § 7, § 9, § 10 , § 14, § 17, § 18 oder § 22 der ...
Artikel 2 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
... Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020. 5. In § 9 Absatz 3 Satz 2 und in § 10 Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Niederschrift" die Wörter „innerhalb von sechs ...
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