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§ 13 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 13 Rücktritt und Nichterscheinen
(1) Die Prüfung gilt als nicht angetreten, wenn der Prüfling
- 1.
- seinen Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe der ersten Aufgabe des schriftlichen Teils der Prüfung schriftlich oder zu Protokoll erklärt,
- 2.
- zum schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht erscheint,
- 3.
- den schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht beendet.
(2) Die Prüfung gilt insgesamt als nicht bestanden, wenn der Prüfling
- 1.
- zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht erscheint und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorliegen,
- 2.
- nach Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zurücktritt.
(3) Hat der Prüfling den schriftlichen Teil der Prüfung abgelegt und tritt er vor der mündlichen Prüfung aus wichtigem Grund zurück, ist die Leistung des schriftlichen Teils von der Prüfungsorganisation anzuerkennen. Die Prüfungsorganisation lädt den Prüfling unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung erneut zum mündlichen Teil der Prüfung.
(4) Der wichtige Grund nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 muss der Prüfungsorganisation unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsorganisation.
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