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§ 15 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen



Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.



 

Zitierungen von § 15 TfPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TfPV Schriftlicher Teil der Prüfung (vom 01.01.2024)
... bestimmt zwei Prüfer, die den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15 bewerten. Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen dauern. (5) ...
§ 10 TfPV Mündlicher Teil der Prüfung (vom 01.01.2024)
... (5) Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des § 15 . Ist der mündliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft" oder ...
Anlage 2 TfPV (zu den §§ 15, 16 Absatz 1)