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§ 15 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013
BGBl. I S. 4008
(
Nr. 68
); zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 30.11.2023
BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17
Allgemeines Eisenbahnrecht
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 7 Vorschriften zitiert
Vierter Abschnitt Prüfungsleistungen: Bewertung und Anerkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung
§ 14
←
→
§ 16
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15 wird in
3 Vorschriften zitiert
Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage
2
zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.
§ 14
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→
§ 16
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Zitierungen von
§ 15 TfPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TfPV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 9 TfPV Schriftlicher Teil der Prüfung
(vom 01.01.2024)
... bestimmt zwei Prüfer, die den schriftlichen Teil der Prüfung nach
§ 15
bewerten. Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen dauern. (5) ...
§ 10 TfPV Mündlicher Teil der Prüfung
(vom 01.01.2024)
... (5) Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des
§ 15
. Ist der mündliche Teil der Prüfung mit „mangelhaft" oder ...
Anlage 2 TfPV (zu den §§ 15, 16 Absatz 1)
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