1Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus.
2Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben.
3Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach
§ 20 ist hinzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177