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Anlage 1 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 1 (zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift *)



Prüfungsniederschrift (BGBl. I 2013 S. 4013)


*)
Im Vordruck nicht konsolidiert:

In der Anlage 1 wird vor dem Abschnitt „Schriftlicher Teil der Prüfung" das Wort „Prüfungsorganisation" durch das Wort „Prüfstelle" ersetzt.



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Frühere Fassungen von Anlage 1 TfPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 TfPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TfPV Schriftlicher Teil der Prüfung (vom 01.01.2024)
... über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung nach Anlage 1 an. Nach der Bewertung der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift ...
§ 10 TfPV Mündlicher Teil der Prüfung (vom 01.01.2024)
... und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. Er übermittelt die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des ...
Anlage 1 TfPV (zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift *) (vom 01.01.2024)
... (BGBl. I 2013 S. 4013)] *) Im Vordruck nicht konsolidiert: In der Anlage 1 wird vor dem Abschnitt „Schriftlicher Teil der Prüfung" das Wort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 2 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
... bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben." 7. In der Anlage 1 wird vor dem Abschnitt „Schriftlicher Teil der Prüfung" das Wort ...