Tools:
Update via:
Anlage 2 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Anlage 2 (zu den §§ 15, 16 Absatz 1)
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
1 | 2 | 3 | 4 |
Note | Zwischennote als Dezimalnote | Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Bewertungsmaßstab |
sehr gut | 1,0 | 100 bis 96,3 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
1,3 | unter 96,3 bis 92,6 | ||
gut | 1,7 | unter 92,6 bis 90,0 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
2,0 | unter 90,0 bis 87,5 | ||
2,3 | unter 87,5 bis 85,0 | ||
befriedigend | 2,7 | unter 85,0 bis 82,6 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
3,0 | unter 82,6 bis 80,0 | ||
3,3 | unter 80,0 bis 77,5 | ||
ausreichend | 3,7 | unter 77,5 bis 73,7 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
4,0 | unter 73,7 bis 70,0 | ||
mangelhaft | 5,0 | unter 70,0 bis 35,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund- kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ungenügend | 6,0 | unter 35,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Zitierungen von Anlage 2 TfPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TfPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 TfPV Bewertung der Prüfungsleistungen
... Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich ...
§ 16 TfPV Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
... 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung 1. sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11001/a185947.htm