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Anlage 2 - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)

Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 2 (zu den §§ 15, 16 Absatz 1)


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

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NoteZwischennote
als Dezimalnote
Prozentualer
Anteil der erreichten
Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Bewertungsmaßstab
sehr gut 1,0100 bis 96,3 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maße entspricht
1,3unter 96,3 bis 92,6
gut 1,7unter 92,6 bis 90,0 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,0unter 90,0 bis 87,5
2,3unter 87,5 bis 85,0
befriedigend 2,7unter 85,0 bis 82,6 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
3,0unter 82,6 bis 80,0
3,3unter 80,0 bis 77,5
ausreichend 3,7unter 77,5 bis 73,7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
4,0unter 73,7 bis 70,0
mangelhaft5,0unter 70,0 bis 35,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können
ungenügend6,0unter 35,0 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können


Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.



 

Zitierungen von Anlage 2 TfPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TfPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TfPV Bewertung der Prüfungsleistungen
... Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich ...
§ 16 TfPV Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
... 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung 1. sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der ...