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Änderung § 9 TfPV vom 01.01.2024

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§ 9 TfPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9 TfPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst Aufgaben zu den in Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung genannten Ausbildungsinhalten. 2 Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungsorganisation bestimmt. 3 Fragen mit Antworten im Auswahlverfahren sind zulässig. 4 Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.

(2) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung dauert zwei Stunden. 2 Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten. 3 Die Aufsichtsperson wird durch die Prüfungsorganisation bestimmt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung nach Anlage 1 an. 2 Nach der Bewertung der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift an die zuständige Behörde übermittelt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung nach Anlage 1 an. 2 Nach der Bewertung der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Prüfungsteils an die zuständige Behörde übermittelt.

(4) 1 Die Prüfungsorganisation bestimmt zwei Prüfer, die den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15 bewerten. 2 Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen dauern.

(5) Die Zuordnung der Kennziffern nach § 6 Nummer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung mitgeteilt werden.

(6) 1 Der Prüfling ist über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten. 2 Gleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu laden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung mindestens mit 'ausreichend' bewertet worden ist. 3 Ist der schriftliche Teil der Prüfung mit 'mangelhaft' oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären. 4 Der Prüfling ist damit für den mündlichen Teil der Prüfung nicht zugelassen.