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Änderung § 18 TfPV vom 01.01.2024
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§ 18 TfPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 18 TfPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Nicht bestandene Prüfung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. 2 Darin sind die Teile der Prüfung anzugeben, die nicht mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden. 3 Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. 2 Darin sind die bestandenen und die nicht bestandenen Teile der Prüfung anzugeben. 3 Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen. |
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