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Änderung § 7 TfPV vom 15.10.2016

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§ 7 TfPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 7 TfPV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anforderungen an die Prüfer


(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen erfüllen nach

1. den Artikeln 7 und 8 des Beschlusses 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36) und

2. § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Prüfer des mündlichen Teils der Prüfung dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.

(Text neue Fassung)

(2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)