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§ 9 - Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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§ 9 Antrag und beizufügende Unterlagen



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden.

(2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen erstmals vorgenommen wird.

(3) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die Gewerbeanmeldung,

2.
ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,

3.
eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt,

4.
eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für

a)
den Inhaber und

b)
die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,

5.
ein Führungszeugnis, Belegart OG,

a)
des Inhabers und

b)
der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,

6.
ein Nachweis über die Fachkunde

a)
des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und

b)
der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,

7.
der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sind, sowie

8.
der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.

2Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten an die zuständige Behörde übersendet werden.

(4) 1Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als Kopie eingereicht werden. 2Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen.



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Frühere Fassungen von § 9 AbfAEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2017Artikel 8 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 02.12.2016 BGBl. I S. 2770

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 AbfAEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AbfAEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfAEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AbfAEV Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung (vom 13.07.2018)
...  2. für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 beizufügen. Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu ... Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elektronische Erlaubnisverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entsprechend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch ...
§ 13 AbfAEV Mitführungspflicht (vom 01.05.2024)
... in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Kopie des Antrags nach § 9 Absatz 1 oder ein Ausdruck des Antrags nach § 11 Absatz 1 und sofern die Behörde eine ...
Anlage 3 AbfAEV (zu § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) Vordruck für den Antrag auf Erlaubnis
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 8 2. AbfÜbFEV Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
... „Folgezertifikate und" gestrichen. 4. In § 9 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a wird nach dem Wort „für" das Wort „die" ...