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§ 13 - Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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§ 13 Mitführungspflicht
(1) 1Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. 2Sofern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. 3In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuführen. 4Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch oder als Ausdruck mitzuführen. 5Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen.
(2) 1Soweit die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist, haben Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuführen. 2Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen. 3Im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Kopie des Antrags nach § 9 Absatz 1 oder ein Ausdruck des Antrags nach § 11 Absatz 1 und sofern die Behörde eine Bestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2, ausgestellt hat, auch diese als Kopie oder Ausdruck mitzuführen.
(3) Die Pflicht, Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 mitzuführen, entfällt, wenn Abfälle mittels schienengebundener Fahrzeuge gesammelt oder befördert werden.
(4) Die Pflicht, Unterlagen nach Absatz 1 mitzuführen, entfällt für den Landwirt, der Gülle von seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage befördert.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen V. v. 28. April 2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153 m.W.v. 1. Mai 2024
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Frühere Fassungen von § 13 AbfAEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen vom 28.04.2022 BGBl. I S. 700 |
aktuell vorher | 01.06.2017 | Artikel 8 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 |
aktuell | vor 01.06.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 AbfAEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AbfAEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfAEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 AbfAEV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2017)
... einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 2 AbfallRÄndV Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
... Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 8 2. AbfÜbFEV Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
... nach dem Wort „für" das Wort „die" eingefügt. 5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ... vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder 2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten ...
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