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Anlage 1 - Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5) Lehrgangsinhalte
Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln:
- 1.
- das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
- a)
- den Anwendungsbereich,
- b)
- die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
- c)
- die Abfallhierarchie,
- d)
- die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),
- e)
- die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
- f)
- das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,
- g)
- das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,
- h)
- die Überlassungspflichten,
- i)
- das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
- j)
- die Beauftragung Dritter,
- k)
- die Register- und Nachweispflichten,
- l)
- das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
- m)
- die Kennzeichnung von Fahrzeugen und
- n)
- die Bußgeldvorschriften,
- 2.
- die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere
- a)
- diese Verordnung,
- b)
- die Nachweisverordnung,
- c)
- die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und
- d)
- die Abfallverzeichnis-Verordnung,
- 3.
- das Recht der Abfallverbringung,
- 4.
- Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
- 5.
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
- 6.
- sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind,
- 7.
- Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie
- 8.
- Vorschriften der betrieblichen Haftung.
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Zitierungen von Anlage 1 AbfAEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AbfAEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfAEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AbfAEV Fachkunde von Anzeigepflichtigen
... Fachkunde auch durch den Besuch eines Lehrgangs, in dem Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, erworben werden. Der Lehrgang nach Satz 1 muss vor Aufnahme der Tätigkeit ... der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang, in dem Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, und eine regelmäßige entsprechende Fortbildung ...
§ 5 AbfAEV Fachkunde von Erlaubnispflichtigen
... Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 reichen während einer ... Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen und dies der zuständigen Behörde unaufgefordert ...
§ 16 AbfAEV Übergangsvorschriften
... Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilnehmen und die Teilnahme der zuständigen Behörde nachzuweisen. ... 1 Satz 1 Nummer 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 30. September 2014 der zuständigen Behörde das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 2 AbfÜbFEntwV Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
... durch die Wörter „für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend." ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
§ 9 EfbV Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (vom 01.06.2014)
... Personen erforderlich sind; für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend. *) ...
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