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Anlage 2 - Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) Vordruck für die Anzeige
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
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Zitierungen von Anlage 2 AbfAEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AbfAEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfAEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 AbfAEV Anzeigeverfahren (vom 01.12.2019)
... ist bei der zuständigen Behörde zu erstatten; dabei ist der Vordruck nach Anlage 2 zu verwenden. Entsorgungsfachbetriebe, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des ... erfolgt durch Übersendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anzeigevordrucks nach Anlage 2 an den Anzeigenden. (6) Im Rahmen des Anzeigeverfahrens von der ...
§ 8 AbfAEV Elektronisches Anzeigeverfahren (vom 13.07.2018)
... einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem 1. der Vordruck nach Anlage 2 in elektronischer Form vorgehalten wird; das Feld „Unterschrift" im Vordruck nach ... 2 in elektronischer Form vorgehalten wird; das Feld „Unterschrift" im Vordruck nach Anlage 2 entfällt; und 2. die Möglichkeit geschaffen wird a) für ...
§ 16 AbfAEV Übergangsvorschriften
... Verordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne Verwendung der in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden. (2) Sammler, Beförderer, ...
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