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Anlage 3 - Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) Vordruck für den Antrag auf Erlaubnis


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Vordruck Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfälle, Seite 1 (BGBl. 2013 I S. 4055)


Vordruck Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfälle, Seite 2 (BGBl. 2013 I S. 4056)


Vordruck Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfälle, Seite 3 (BGBl. 2013 I S. 4057)




 

Zitierungen von Anlage 3 AbfAEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AbfAEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfAEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AbfAEV Antrag und beizufügende Unterlagen (vom 01.06.2017)
... ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden. (2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige ...
§ 11 AbfAEV Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung (vom 13.07.2018)
... einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem 1. der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form vorgehalten wird und 2. für den Antragsteller die ...
§ 16 AbfAEV Übergangsvorschriften
... zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne Verwendung der in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden. (2) Sammler, Beförderer, ...