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§ 2 - Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070 (Nr. 70); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 112 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 13.12.2013; FNA: 9022-12-2 Funkrecht
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 13. Dezember 2013 EMV-FTEKostV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Für Verfahren nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, ist die Anlage zu § 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2013.