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§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2014 (SGB3EntGV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2013 BGBl. I S. 4073 (Nr. 70); aufgehoben durch § 3 V. v. 15.12.2014 BGBl. I S. 2198
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 860-3-26-11 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Pauschalierte Nettoentgelte



Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2014 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntGV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB3EntGV 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SGB3EntGV 2014 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt