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SGB3EntGV 2014
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§ 1
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§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2014 (SGB3EntGV 2014
k.a.Abk.
)
V. v. 09.12.2013
BGBl. I S. 4073
(
Nr. 70
); aufgehoben durch
§ 3
V. v. 15.12.2014
BGBl. I S. 2198
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 860-3-26-11
Sozialgesetzbuch
1 Änderung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Eingangsformel
←
→
§ 2
§ 1 Pauschalierte Nettoentgelte
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2014 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage
1
beigefügten Tabelle.
Eingangsformel
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§ 2
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Zitierungen von
§ 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2014
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntGV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB3EntGV 2014 selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 SGB3EntGV 2014 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt
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