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§ 2 - Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EGSichV k.a.Abk.)
V. v. 24.10.1988 BGBl. I S. 2092; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 29.10.1988; FNA: 7847-15 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 29.10.1988; FNA: 7847-15 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständige Stelle
(1) 1Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. 2Zuständige Stelle ist
- 1.
- die gemäß § 3 des Marktorganisationsgesetzes zuständige Marktordnungsstelle,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Marktorganisationsgesetzes als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder
- 4.
- die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.
(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 18. März 2022
Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.03.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EGSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGSichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EGSichV Befreiung von der Sicherheitsleistung
... Bundes- oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die zuständige Stelle (§ 2 ) gehört, über die Befreiung von der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 2 MORÄndV Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
... Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...
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