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Änderung § 4 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 18.03.2022
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verzicht auf die Sicherheitsleistung | |
(Text alte Fassung) 1 Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 1 der Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334). | (Text neue Fassung) 1 Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes. |
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