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Änderung § 2 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 18.03.2022
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Stelle | |
(1) 1 Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. 2 Zuständige Stelle ist | |
(Text alte Fassung) 1. die gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen zuständige Marktordnungsstelle, 2. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen bestimmte zuständige Stelle, 3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder | (Text neue Fassung) 1. die gemäß § 3 des Marktorganisationsgesetzes zuständige Marktordnungsstelle, 2. (aufgehoben) 3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Marktorganisationsgesetzes als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder |
4. die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist. | |
(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 951) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. | (2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. |
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