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Änderung § 4 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 18.03.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verzicht auf die Sicherheitsleistung


(Text alte Fassung)

1 Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 1 der Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 26. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2334).

(Text neue Fassung)

1 Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)