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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 1 - Trinkwasser-Gebührenverordnung (TrinkwGebV)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4108 (Nr. 71); aufgehoben durch § 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 17.12.2013 bis 01.10.2021; FNA: 2126-13-6 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 17.12.2013 bis 01.10.2021; FNA: 2126-13-6 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare Leistungen nach der Trinkwasserverordnung Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis).
Zitierungen von § 1 TrinkwGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TrinkwGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrinkwGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TrinkwGebV Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
... Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr bis auf ein Viertel ... oder die Umwelt anzunehmen ist. Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr auch dann bis auf ein ...
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