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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare Leistungen des Umweltbundesamtes nach der Trinkwasserverordnung (Trinkwasser-Gebührenverordnung - TrinkwGebV)

V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4108 (Nr. 71); aufgehoben durch § 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 17.12.2013 bis 01.10.2021; FNA: 2126-13-6 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 38 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


§ 1 Gebühren und Auslagen



Das Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare Leistungen nach der Trinkwasserverordnung Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis).


§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung



Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigen oder ganz von der Erhebung der Gebühr absehen, wenn

1.
an der individuell zurechenbaren Leistung ein öffentliches Interesse besteht und

2.
der Antragsteller keinen dieser Gebühr oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen erwarten kann.

Ein öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Prüfung eines Stoffes, eines Materials oder eines Verfahrens ergeben hat, dass im Vergleich zu anderen bereits geprüften Stoffen, Materialien oder Verfahren bei gleicher Wirksamkeit eine geringere Belastung für die Gesundheit oder die Umwelt anzunehmen ist. Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr auch dann bis auf ein Viertel ermäßigen, wenn es durch die individuell zurechenbare Leistung Erkenntnisse gewinnt, an denen ein öffentliches Interesse besteht.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 TrinkwGebV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2013.




Schlussformel



Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Peter Altmaier


Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die
Liste nach § 11 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 11 Absatz 5
der Trinkwasserverordnung
 
1.1Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erwei-
terte Wirksamkeitsprüfung
3.500 - 4.500
1.2Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erwei-
terter Wirksamkeitsprüfung
7.000 - 8.000
2Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen
oder Desinfektionsverfahren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung
auf Antrag
400 - 500
3Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren nach § 15
Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag
50.000 - 60.000
4Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste
nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag
nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung
 
4.1Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung
organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserver-
ordnung mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag
5.500 - 6.500
4.2Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung
organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserver-
ordnung mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag
2.500 - 3.500
4.3Aufnahme eines Werkstoffes oder Materials in die Positivliste nach § 17 Absatz 3
Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag
5.000 - 6.000