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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare Leistungen des Umweltbundesamtes nach der Trinkwasserverordnung (Trinkwasser-Gebührenverordnung - TrinkwGebV)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4108 (Nr. 71); aufgehoben durch § 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 17.12.2013 bis 01.10.2021; FNA: 2126-13-6 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 17.12.2013 bis 01.10.2021; FNA: 2126-13-6 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 38 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare Leistungen nach der Trinkwasserverordnung Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis).
§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigen oder ganz von der Erhebung der Gebühr absehen, wenn
- 1.
- an der individuell zurechenbaren Leistung ein öffentliches Interesse besteht und
- 2.
- der Antragsteller keinen dieser Gebühr oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen erwarten kann.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2013.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 23. Juli 2016
Schlussformel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Peter Altmaier
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste nach § 11 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 11 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung | |
1.1 | Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erwei- terte Wirksamkeitsprüfung | 3.500 - 4.500 |
1.2 | Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erwei- terter Wirksamkeitsprüfung | 7.000 - 8.000 |
2 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag | 400 - 500 |
3 | Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren nach § 15 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung auf Antrag | 50.000 - 60.000 |
4 | Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Trinkwasserverordnung | |
4.1 | Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserver- ordnung mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag | 5.500 - 6.500 |
4.2 | Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung organischer Materialien nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Trinkwasserver- ordnung mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag | 2.500 - 3.500 |
4.3 | Aufnahme eines Werkstoffes oder Materials in die Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung auf Antrag | 5.000 - 6.000 |
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