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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 2 - Trinkwasser-Gebührenverordnung (TrinkwGebV)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4108 (Nr. 71); aufgehoben durch § 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 17.12.2013 bis 01.10.2021; FNA: 2126-13-6 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 17.12.2013 bis 01.10.2021; FNA: 2126-13-6 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
Das Umweltbundesamt kann die nach Maßgabe des § 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis berechnete Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigen oder ganz von der Erhebung der Gebühr absehen, wenn
- 1.
- an der individuell zurechenbaren Leistung ein öffentliches Interesse besteht und
- 2.
- der Antragsteller keinen dieser Gebühr oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen erwarten kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11023/a186100.htm