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§ 1 - Seeschiffbewachungsgebührenverordnung (SeeBewachGebV)

V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4110 (Nr. 71); aufgehoben durch § 2 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 17.12.2013 bis 01.10.2021; FNA: 7100-1-13 Gewerbeordnung
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§ 1 Gebühren und Auslagen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen nach § 31 Absatz 1, 2 und 7 der Gewerbeordnung bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Die Auslagen richten sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), der zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist.

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Zitierungen von § 1 SeeBewachGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeBewachGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeBewachGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SeeBewachGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


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