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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsgebührenverordnung - SeeBewachGebV)

V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4110 (Nr. 71); aufgehoben durch § 2 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 17.12.2013 bis 01.10.2021; FNA: 7100-1-13 Gewerbeordnung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 31 Absatz 3 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:


§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Die Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen nach § 31 Absatz 1, 2 und 7 der Gewerbeordnung bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Die Auslagen richten sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), der zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist.


§ 2 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 SeeBewachGebV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2013.




Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler


Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag in Euro
1Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 der Gewerbeordnung 10.297 bis 19.400
2Zulassung aufgrund einer bereits erteilten ausländischen Zulassung nach
§ 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 der Gewerbeordnung
2.949 bis 17.960
3Folgezulassung nach bereits erfolgter Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2
Satz 1 der Gewerbeordnung
2.949 bis 10.632
4Nachträgliche Aufnahme von Auflagen gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 der Gewer-
beordnung
1.271 bis 2.119
5Änderung oder Ergänzung von Auflagen gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 der
Gewerbeordnung
1.271 bis 2.119
6Anordnung nach § 29 in Verbindung mit § 31 Absatz 7 der Gewerbeordnung 178 bis 356
7Anordnung nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 7 der Gewer-
beordnung
178 bis 356
8Gestattung der Fortführung des Gewerbes gemäß § 31 Absatz 7 in Verbin-
dung mit § 46 Absatz 3 der Gewerbeordnung
178 bis 356
9Stellvertretererlaubnis gemäß § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 47 der Gewer-
beordnung
178 bis 356