Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 2 - Seeschiffbewachungsgebührenverordnung (SeeBewachGebV)

V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4110 (Nr. 71); aufgehoben durch § 2 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 17.12.2013 bis 01.10.2021; FNA: 7100-1-13 Gewerbeordnung
|

§ 2 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 SeeBewachGebV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2013.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2 SeeBewachGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 5 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SeeBewachGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeBewachGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeBewachGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 5 BGebRAG Folgeänderungen (vom 04.07.2017)
... August 2018" durch die Angabe „1. Oktober 2021" ersetzt. (3) In § 2 der Seeschiffbewachungsgebührenverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4110) wird die Angabe „14. August 2018" durch die ...