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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes (KiföGFinGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2013 KiföGFinG § 4, § 8, § 9

Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Investitionen im Rahmen von 92,5 Prozent des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 jeweils zugeteilten Gesamtbetrages sind bis zum 31. Dezember 2013 abzuschließen; die Mittel hierfür können bis zum 30. Juni 2014 abgerufen werden. Investitionen im Rahmen von 7,5 Prozent des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 jeweils zugeteilten Gesamtbetrages sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. März 2015 abgerufen werden."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2015" durch die Angabe „30. September 2015" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „31. August 2015" durch die Angabe „28. Februar 2016" ersetzt.

2.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Investitionen im Umfang von 50 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum 30. Juni 2015 abgerufen werden. Investitionen im Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezember 2015 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. März 2016 abgerufen werden. Investitionen im Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 30. Juni 2016 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Oktober 2016 abgerufen werden."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und 31. März 2014" durch die Wörter „31. März 2014, 30. Juni 2014, 31. Dezember 2014 und 31. März 2015" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober 2016" durch die Angabe „31. Januar 2017" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2016" durch die Angabe „30. Juni 2017" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KiföGFinGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiföGFinGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
Artikel 4 FAGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
... für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4118) geändert worden ist, wird folgendes ...