Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes (KiföGFinGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2013 KiföGFinG § 4, § 8, § 9

Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Investitionen im Rahmen von 92,5 Prozent des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 jeweils zugeteilten Gesamtbetrages sind bis zum 31. Dezember 2013 abzuschließen; die Mittel hierfür können bis zum 30. Juni 2014 abgerufen werden. Investitionen im Rahmen von 7,5 Prozent des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 jeweils zugeteilten Gesamtbetrages sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. März 2015 abgerufen werden."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2015" durch die Angabe „30. September 2015" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „31. August 2015" durch die Angabe „28. Februar 2016" ersetzt.

2.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Investitionen im Umfang von 50 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum 30. Juni 2015 abgerufen werden. Investitionen im Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezember 2015 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. März 2016 abgerufen werden. Investitionen im Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 30. Juni 2016 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Oktober 2016 abgerufen werden."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und 31. März 2014" durch die Wörter „31. März 2014, 30. Juni 2014, 31. Dezember 2014 und 31. März 2015" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober 2016" durch die Angabe „31. Januar 2017" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2016" durch die Angabe „30. Juni 2017" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2013 KBFG § 8

In § 8 Satz 1 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2018" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kristina Schröder