Auf Grund des §
8 Abs. 2 Nr. 8 des
Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass
- 1.
- die Flagge der „Internationalen Atomenergie-Organisation" (Anlage 1),
- 2.
- das Emblem der „Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum" (Anlage 2),
- 3.
- Name, Abkürzung und Embleme des „Internationalen Büros für Maß und Gewicht" (Anlage 3)
von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2000 (BGBl. I S. 445).