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Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (MarkenG§ 8Bek k.a.Abk.)
Bekanntmachung
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht, dass
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 27. März 2000 (BGBl. I S. 445).
- 1.
- die Flagge der „Internationalen Atomenergie-Organisation" (Anlage 1),
- 2.
- das Emblem der „Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum" (Anlage 2),
- 3.
- Name, Abkürzung und Embleme des „Internationalen Büros für Maß und Gewicht" (Anlage 3)
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 27. März 2000 (BGBl. I S. 445).
Anlage 1 Flagge der Internationalen Atomenergie-Organisation
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weißes Emblem auf mittelblauem Grund)
Anlage 2 Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weiß und dunkelblau)
Anlage 3 Name, Abkürzung und Embleme des Internationalen Büros für Maß und Gewicht
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(Emblem 1: Sichel gelb, Rest mittelblau; Emblem 2: schwarz und weiß)
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