Tools:
Update via:
§ 1 - Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-90 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-90 Berufliche Bildung
|
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Büromanagement und der Kauffrau für Büromanagement wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11030/a186141.htm