§ 1 - Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV)

V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125 (Nr. 72); zuletzt geändert durch § 19 V. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 62
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-90 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Büromanagement und der Kauffrau für Büromanagement wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.



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