§ 3 - Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV)

V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125 (Nr. 72); zuletzt geändert durch § 19 V. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 62
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-90 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in der sachlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Soweit es die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes erfordern, sind den Ausbildungsinhalten des Ausbildungsrahmenplans die entsprechenden fachspezifischen Begriffe oder Bezeichnungen, die im öffentlichen Dienst verwendet werden, zugrunde zu legen.

(2) Eine von der zeitlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 2 abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 3 BüroMKfAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BüroMKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BüroMKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BüroMKfAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement - sachliche Gliederung - (vom 27.06.2014)
Anlage 2 BüroMKfAusbV (zu § 3 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement - zeitliche Gliederung - (vom 27.06.2014)


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