§ 6 - Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV)

V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125 (Nr. 72); zuletzt geändert durch § 19 V. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 62
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-90 Berufliche Bildung
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§ 6 Zwischenprüfung


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich

1.
auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Büro- und Beschaffungsprozesse" statt.

(4) Für den Prüfungsbereich „Büro- und Beschaffungsprozesse" bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Wege der Informationsbeschaffung und den Umgang mit Informationen darzustellen und die Datenschutzregelungen zu berücksichtigen,

b)
betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen vorzubereiten und dabei Entscheidungswege und Schnittstellen zu berücksichtigen,

c)
bürowirtschaftliche Abläufe und Termine zu planen, zu organisieren und zu überwachen,

d)
Vorschriften für die eigene Arbeitssicherheit und die Arbeitsplatzgestaltung zu berücksichtigen,

e)
vertragsrechtliche Aspekte bei der Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen zu berücksichtigen;

2.
der Prüfling soll berufstypische und prozessbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitierungen von § 6 BüroMKfAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BüroMKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BüroMKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BüroMKfAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4141; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207
§ 1 BüroMKfAusbErprobV Ziel und Gegenstand der Erprobung
... 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 6 bis 8 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung nicht anzuwenden ...


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