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Änderung § 8 BüroMKfAusbV vom 27.06.2014
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§ 8 BüroMKfAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | § 8 BüroMKfAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. informationstechnisches Büromanagement mit 25 Prozent, 2. Kundenbeziehungsprozesse mit 30 Prozent, 3. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation mit 35 Prozent, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend', 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und 3. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'informationstechnisches Büromanagement', 'Kundenbeziehungsprozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und | (Text neue Fassung) 1. der Prüfungsbereich schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und |
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. | |
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. |
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