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Synopse aller Änderungen der BüroMKfAusbV am 27.06.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2014 durch Artikel 1 der BüroMKfAusbÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BüroMKfAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BüroMKfAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | BüroMKfAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild | |
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen, 2. weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen, die jeweils fünf Monate dauern und im Ausbildungsvertrag festgelegt werden, sowie 3. gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen sind: 1. Büroprozesse: 1.1 Informationsmanagement, 1.2 Informationsverarbeitung, 1.3 bürowirtschaftliche Abläufe, 1.4 Koordinations- und Organisationsaufgaben; 2. Geschäftsprozesse: | |
(Text alte Fassung) 2.1 Kundenbeziehungsprozesse, | (Text neue Fassung) 2.1 Kundenbeziehungen, |
2.2 Auftragsbearbeitung und -nachbereitung, 2.3 Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen, 2.4 personalbezogene Aufgaben, 2.5 kaufmännische Steuerung. (3) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen sind: 1. Auftragssteuerung und -koordination: 1.1 Auftragsinitiierung, 1.2 Auftragsabwicklung, 1.3 Auftragsabschluss, 1.4 Auftragsnachbereitung; 2. kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 2.1 Finanzbuchhaltung, 2.2 Kosten-und-Leistungs-Rechnung, 2.3 Controlling; 3. kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen: 3.1 laufende Buchführung, 3.2 Entgeltabrechnung, 3.3 betriebliche Kalkulation, 3.4 betriebliche Auswertungen; 4. Einkauf und Logistik: 4.1 Bedarfsermittlung, 4.2 operativer Einkaufsprozess, 4.3 strategischer Einkaufsprozess, 4.4 Lagerwirtschaft; 5. Marketing und Vertrieb: 5.1 Marketingaktivitäten, 5.2 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, 5.3 Kundenbindung und Kundenbetreuung; 6. Personalwirtschaft: 6.1 Personalsachbearbeitung, 6.2 Personalbeschaffung und -entwicklung; 7. Assistenz und Sekretariat: 7.1 Sekretariatsführung, 7.2 Terminkoordination und Korrespondenzbearbeitung, 7.3 Organisation von Reisen und Veranstaltungen; 8. Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement: 8.1 Öffentlichkeitsarbeit, 8.2 Veranstaltungsmanagement; 9. Verwaltung und Recht: 9.1 Kunden- und Bürgerorientierung, 9.2 Rechtsanwendung, 9.3 Verwaltungshandeln; 10. öffentliche Finanzwirtschaft: 10.1 Finanzwesen, 10.2 Haushalts- und Kassenwesen. (4) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur, 1.2 Produkt- und Dienstleistungsangebot, 1.3 Berufsbildung, 1.4 arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften, 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz, 1.7 wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln; 2. Arbeitsorganisation: 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel, 2.2 Arbeitsplatzergonomie, 2.3 Datenschutz und Datensicherheit, 2.4 qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen; 3. Information, Kommunikation, Kooperation: 3.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen, 3.2 Kommunikation, 3.3 Kooperation und Teamarbeit, 3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben. | |
§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. informationstechnisches Büromanagement mit 25 Prozent, 2. Kundenbeziehungsprozesse mit 30 Prozent, 3. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation mit 35 Prozent, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend', 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und 3. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'informationstechnisches Büromanagement', 'Kundenbeziehungsprozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn | |
1. einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und | 1. der Prüfungsbereich schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und |
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. | |
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. |
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement - sachliche Gliederung - | |
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 | 2 | 3 1 | Büroprozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | 1.1 | Informationsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 1.1) | a) betriebliche Kommunikationssysteme auswählen und anwen- den b) Grundfunktionen des Betriebssystems anwenden c) Nutzen des Einsatzes von elektronischen Dokumentenmanage- mentsystemen aufzeigen d) Nutzen und Risiken von Onlineanwendungen aufzeigen e) Wege der Informationsbeschaffung beherrschen f) Maßnahmen zur Datensicherung und Datenpflege veranlassen 1.2 | Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1.2) | a) Texte des internen und externen Schriftverkehrs formulieren, gliedern sowie situationsgerecht und normgerecht erstellen b) Textverarbeitungssystem bedarfsgerecht und effizient anwen- den c) Vor- und Nachteile verschiedener Präsentationsmedien und -techniken abwägen d) Präsentationen vorgaben- und adressatengerecht entwerfen, gestalten und durchführen e) Präsentationen reflektieren f) Kalkulationstabellen erstellen und Berechnungen durchführen g) Daten in Diagrammen darstellen h) Tabellen und Diagramme dokumentenübergreifend verwenden i) Dokumente pflegen und archivieren j) Dateien exportieren und importieren 1.3 | bürowirtschaftliche Abläufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 1.3) | a) Bedarf an Büromaterial planen, beschaffen und verwalten b) Posteingang und -ausgang bearbeiten c) Dokumente unter Beachtung gesetzlicher und betrieblicher Aufbewahrungsfristen verwalten d) bürowirtschaftliche Abläufe reflektieren und Verbesserungen vorschlagen 1.4 | Koordinations- und Organisationsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 1.4) | a) interne und externe Termine planen, koordinieren und über- wachen; bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten b) Sitzungen und Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vorgaben vor- und nachbereiten sowie betreuen c) bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Projekten mit- wirken 2 | Geschäftsprozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | | |
2.1 | Kundenbeziehungsprozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 2.1) | a) eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksich- tigen b) Kundendaten zusammenstellen, aufbereiten und auswerten | 2.1 | Kundenbeziehungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2.1) | a) eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksich- tigen b) Kundendaten zusammenstellen, aufbereiten und auswerten |
| | c) situationsgerecht und kundenorientiert Auskunft geben und beraten d) Informationen kundengerecht aufbereiten e) Bedeutung von Kundenservice für die Kundenzufriedenheit er- kennen und berücksichtigen 2.2 | Auftragsbearbeitung und -nachbereitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2.2) | a) Kundenanfragen bearbeiten und bei ihrer Abwicklung mitwirken b) Kundenaufträge annehmen, bearbeiten sowie dabei Rechtsvor- schriften und Verfahrensregeln beachten c) Auftragsabwicklung mit Kunden festlegen d) Begleitdokumente und Rechnungen erstellen e) Vor- und Nachkalkulationen durchführen und auswerten f) Beschwerden und Reklamationen bearbeiten 2.3 | Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2.3) | a) Material- und Dienstleistungsbedarf ermitteln b) Bezugsquellen ermitteln, Auswahl begründen und dabei Be- schaffungsrichtlinien sowie Rahmenverträge beachten c) Angebote einholen, prüfen, vergleichen und Entscheidungen begründen d) Bestellungen durchführen e) Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnen f) Bestellungen mit den Wareneingangsunterlagen vergleichen, Dienstleistungen abnehmen, bei Abweichungen Differenzen klären 2.4 | personalbezogene Aufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2.4) | a) Personaleinsatzplanung unterstützen und Arbeitszeitregelun- gen berücksichtigen b) Dienstreiseanträge und Reisekostenabrechnungen vorbereiten c) bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten d) bereichsbezogene Personalstatistiken führen und auswerten 2.5 | kaufmännische Steuerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2.5) | a) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung beachten b) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung, Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetrie- bes anwenden c) Investitionen und Finanzierung an Beispielen des Ausbildungs- betriebes erläutern d) Kosten- und Leistungsstruktur des Ausbildungsbetriebes be- rücksichtigen e) Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvorgängen zuordnen, rechnerisch und sachlich prüfen f) Zahlungen unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen vorbereiten Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen von jeweils fünf Monaten Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 | 2 | 3 1 | Auftragssteuerung und -koordination (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | 1.1 | Auftragsinitiierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1.1) | a) Kunden produktspezifisch und kaufmännisch beraten b) Angebotsgrundlagen und -alternativen mit dem Kunden ent- wickeln | | c) ergänzenden Service anbieten d) Kalkulationsdaten für Angebote einholen e) Angebote erstellen f) Auftragseingang prüfen, Auftrag bestätigen 1.2 | Auftragsabwicklung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1.2) | a) Zeit- und Ressourcenplan in Abstimmung mit den Beteiligten erstellen b) auftragsrelevante Beschaffungen sicherstellen c) auftragsbegleitend mit Kunden kommunizieren d) auftragsbezogene Daten einholen e) Soll- und Ist-Vergleich der Leistungserbringung durchführen, bei Bedarf nachsteuern f) Abnahme der Leistung veranlassen 1.3 | Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 3 Nummer 1.3) | a) Auftragsdokumentation vervollständigen und bearbeiten b) Aufträge nachkalkulieren c) Aufträge fakturieren, Kundenrechnungen erstellen d) Zahlungseingänge überwachen und bei Bedarf Maßnahmen einleiten 1.4 | Auftragsnachbereitung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1.4) | a) Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten b) Maßnahmen zur Kundenbindung initiieren c) Kundenreklamationen bearbeiten d) Probleme in Auftragsprozessen identifizieren und analysieren e) Problemlösungen vorschlagen 2 | kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | 2.1 | Finanzbuchhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2.1) | a) Kreditoren- und Debitorenstammdaten aufnehmen und pflegen b) Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Regelungen buchhalterisch einordnen c) Belege erfassen, kontieren und auf Bestands- und Erfolgskon- ten buchen d) im Rahmen der Kontokorrentbuchhaltung Zahlungseingänge überwachen und Zahlungsausgänge veranlassen e) Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten f) bei periodengerechten Abschlussarbeiten unterstützen 2.2 | Kosten-und-Leistungs-Rechnung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2.2) | a) Zweck und Struktur der betrieblichen Kosten-und-Leistungs- Rechnung bei Aufgabenstellungen berücksichtigen b) Kosten ermitteln, aufbereiten und überwachen c) Leistungen kalkulieren und verrechnen d) Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung für Entschei- dungen aufbereiten 2.3 | Controlling (§ 4 Absatz 3 Nummer 2.3) | a) Einflussfaktoren auf den Betriebserfolg identifizieren und reflek- tieren b) Ergebnisse der Betriebsrechnung und der Finanzbuchhaltung für das Controlling aufbereiten und interpretieren c) Soll- und Ist-Vergleiche durchführen, Abweichungen feststellen und kommunizieren d) Kennzahlen ermitteln, aufbereiten und beurteilen, Statistiken und Berichte erstellen 3 | kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | 3.1 | laufende Buchführung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3.1) | a) Buchungsvorgänge bearbeiten b) Kassenbuch führen c) Bestands- und Erfolgskonten führen d) Offene-Posten-Listen verwalten e) Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren und Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten f) am buchhalterischen Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Fristen mitwirken 3.2 | Entgeltabrechnung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3.2) | a) Personalstammdaten erfassen und pflegen b) erforderliche Prozessdaten für die Entgeltabrechnung erfassen und bearbeiten c) Auszahlungsbeträge unter Berücksichtigung geltender steuer-, sozial- und tarifrechtlicher Bestimmungen ermitteln d) notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Fristen erstellen 3.3 | betriebliche Kalkulation (§ 4 Absatz 3 Nummer 3.3) | a) Kosten verursachungsgerecht zuordnen b) Angebote unter Berücksichtigung der Kosten und Marktchan- cen kalkulieren c) auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrollieren d) Verfahren der Voll- und Teilkostenrechnung anwenden e) durch Nachkalkulation Auswirkungen auf den Unternehmenser- folg ermitteln 3.4 | betriebliche Auswertungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3.4) | a) bei der Ermittlung der Unternehmensertragslage mitwirken b) Wirkungen der Abschreibungen für den Betriebserfolg unter- scheiden c) Statistiken erstellen und Plan-Ist-Vergleiche durchführen d) betriebliche Kennzahlen beurteilen und für unternehmerische Entscheidungen aufbereiten 4 | Einkauf und Logistik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | 4.1 | Bedarfsermittlung (§ 4 Absatz 3 Nummer 4.1) | a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen feststellen b) Mengen und Termine disponieren 4.2 | operativer Einkaufsprozess (§ 4 Absatz 3 Nummer 4.2) | a) interne Einkaufsrichtlinien und Rahmenverträge sowie betrieb- liche Compliance einhalten b) Bezugsquellen ermitteln, analysieren und Lieferantenvoraus- wahl treffen c) Angebote einholen und vergleichen d) Bestellung durchführen, Auftragsbestätigung mit der Bestellung vergleichen und bei Abweichungen Lösungen vereinbaren e) Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstörung Maß- nahmen einleiten 4.3 | strategischer Einkaufsprozess (§ 4 Absatz 3 Nummer 4.3) | a) bei der Verhandlung von Einkaufskonditionen mitwirken b) Lieferanteninformationen für Entscheidungen systematisch er- fassen c) bei der Erstellung von Rahmenverträgen mitwirken d) Prozesse der Bedarfsermittlung und des Einkaufs reflektieren und Verbesserungen vorschlagen 4.4 | Lagerwirtschaft (§ 4 Absatz 3 Nummer 4.4) | a) unterschiedliche Systeme der Lagerhaltung vergleichen b) vom Ausbildungsbetrieb genutztes Lagersystem bei logisti- schen Abläufen berücksichtigen c) Wareneingang prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen d) Bestände erfassen, kontrollieren und bewerten 5 | Marketing und Vertrieb (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | 5.1 | Marketingaktivitäten (§ 4 Absatz 3 Nummer 5.1) | a) Instrumente der Marktbeobachtung und -analyse nutzen und dabei Mitbewerber sowie Marktentwicklungen beachten b) an der Entwicklung von Marketingmaßnahmen mitwirken c) Ressourcen planen und organisieren und Kosten ermitteln d) bei der Durchführung von Marketingmaßnahmen, insbesondere der Verkaufsförderung, mitwirken und diese Maßnahmen doku- mentieren e) Aktivitäten hinsichtlich Zeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität überwachen und gegebenenfalls nachsteuern f) Wirkungen von Marketingmaßnahmen feststellen und Verbes- serungsvorschläge entwickeln 5.2 | Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5.2) | a) Kundendaten und -informationen nutzen b) Vertriebsformen berücksichtigen c) Situation des Kunden analysieren, Bedarf feststellen, kunden- gerechte Lösungsvorschläge entwickeln und erläutern, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren; Angebote unterbreiten d) Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und an Ver- tragsabschlüssen mitwirken e) Erfüllung von Verträgen überwachen, bei Abweichungen Maß- nahmen einleiten 5.3 | Kundenbindung und Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5.3) | a) Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben gestalten b) Maßnahmen der Kundenbindung und -betreuung umsetzen c) Beschwerden entgegennehmen und Maßnahmen des Be- schwerdemanagements umsetzen d) Kundenzufriedenheit ermitteln, Maßnahmen vorschlagen 6 | Personalwirtschaft (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | 6.1 | Personalsachbearbeitung (§ 4 Absatz 3 Nummer 6.1) | a) rechtliche Vorgaben aus unterschiedlichen Beschäftigungs- und Dienstverhältnissen im Ausbildungsbetrieb beachten b) Personalakten unter Berücksichtigung von Datenschutz und Datensicherheit führen c) Vorgänge im Zusammenhang mit Entgelten oder Bezügen be- arbeiten d) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten be- arbeiten e) Auskünfte im Zusammenhang mit der Personalverwaltung er- teilen f) Personalstatistiken führen und auswerten g) Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte be- rücksichtigen h) bei Einstellungen und personellen Veränderungen erforderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Dokumente erstellen 6.2 | Personalbeschaffung und -entwicklung (§ 4 Absatz 3 Nummer 6.2) | a) Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Anfor- derungsprofilen unterstützen b) im Personalbeschaffungsprozess, insbesondere bei Stellenaus- schreibungen, Auswahlverfahren und Entscheidungsfindungen, mitwirken c) im Bereich der Personalentwicklung insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung organisieren d) betriebliche Gesundheitsförderung unterstützen e) Maßnahmen der Personalbeschaffung und -entwicklung reflek- tieren und Verbesserungen vorschlagen 7 | Assistenz und Sekretariat (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | 7.1 | Sekretariatsführung (§ 4 Absatz 3 Nummer 7.1) | a) Methoden des Selbstmanagements zur Optimierung von Büro- organisation und Arbeitsabläufen anwenden b) Kommunikation zwischen den Beteiligten unterstützen und über Prioritäten von Interessen und Anliegen entscheiden c) Kommunikation mit den Beteiligten situationsgerecht gestalten, dabei Anliegen berücksichtigen, eigenes Rollenverständnis entwickeln d) Kommunikationsstörungen vermeiden e) Kleinprojekte planen, durchführen, kontrollieren und bewerten 7.2 | Terminkoordination und Korrespondenzbearbeitung (§ 4 Absatz 3 Nummer 7.2) | a) Termine koordinieren und überwachen; Wiedervorlage steuern b) termingerecht Informationen und Arbeitsergebnisse einfordern und bereitstellen c) Informationen und Dokumente inhaltlich zusammenstellen d) über Dringlichkeit von Informationen und Dokumenten sowie deren Weiterleitung entscheiden e) Geschäftskorrespondenz führen 7.3 | Organisation von Reisen und Veranstaltungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7.3) | a) Reisen organisieren, nachbereiten und abrechnen b) Veranstaltungen organisieren, begleiten und nachbereiten c) Unterlagen zusammenstellen und aufbereiten 8 | Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | 8.1 | Öffentlichkeitsarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 8.1) | a) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ausbildungsbetriebes analysieren b) an der Entwicklung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Berücksichtigung von Zielsetzung, Zielgruppen und un- terschiedlichen Medien mitwirken c) Umsetzung der Maßnahmen planen und organisieren d) Wirkung der Maßnahmen analysieren und bewerten 8.2 | Veranstaltungsmanagement (§ 4 Absatz 3 Nummer 8.2) | a) an Veranstaltungsplanungen, insbesondere hinsichtlich Öffent- lichkeitsarbeit, Ressourcenkalkulation, räumlicher Organisation und Ausstattung, mitwirken und dabei wirtschaftliche, rechtli- che und ökologische Aspekte berücksichtigen b) Einladungen und Teilnehmerunterlagen erarbeiten sowie Teil- nehmer bei Anfragen und organisatorischen Problemen unter- stützen c) Prozesse mit Dienstleistern koordinieren und überwachen, da- bei betriebliche Compliance einhalten und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten | | d) Kosten nachkalkulieren, Rechnungen prüfen und kontieren e) Veranstaltungen dokumentieren und analysieren, Informationen für die Öffentlichkeitsarbeit und nachfolgende Prozesse nutzen 9 | Verwaltung und Recht (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | 9.1 | Kunden- und Bürgerorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9.1) | a) Kunden und Bürger im Umgang mit Verwaltung situationsge- recht unterstützen, auf sachgerechte Antragstellung hinwirken b) Möglichkeiten der Aufgabenerledigung Kunden und Bürgern nachvollziehbar aufzeigen c) Verwaltungsprozesse transparent gestalten 9.2 | Rechtsanwendung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9.2) | a) Anliegen und Zuständigkeiten klären, Sachverhalte ermitteln, Maßnahmen einleiten b) Beteiligungsverfahren durchführen, dabei Verfahrensvorschrif- ten beachten c) Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung von Fachaufgaben anwenden d) Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und un- ter Beachtung gebundenen und ungebundenen Verwaltungs- handelns Rechtsfolgen feststellen 9.3 | Verwaltungshandeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 9.3) | a) Verwaltungsakte entwerfen b) Bekanntgabe von Verwaltungsakten veranlassen c) Widersprüche, Einsprüche und Beschwerden entgegenneh- men, Form und Frist prüfen und weiterleiten d) Möglichkeiten der Korrektur von Verwaltungshandlungen auf- zeigen e) Vorgänge nach rechtlichen und behördlichen Vorgaben doku- mentieren f) Bearbeitungsprozesse analysieren und Verbesserungen vor- schlagen 10 | öffentliche Finanzwirtschaft (§ 4 Absatz 3 Nummer 10) | 10.1 | Finanzwesen (§ 4 Absatz 3 Nummer 10.1) | a) rechtliche Grundlagen des öffentlichen Haushaltes der ausbil- denden Stelle unter Berücksichtigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans anwenden b) Haushaltsgrundsätze bei der Mittelbewirtschaftung anwenden c) am Verfahren zur Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschafts- plans mitwirken d) Anforderungen der Haushaltsaufsicht und Haushaltskontrolle berücksichtigen 10.2 | Haushalts- und Kassenwesen (§ 4 Absatz 3 Nummer 10.2) | a) Geschäftsvorgänge zuordnen und Buchungen vorbereiten b) bei der Mittelbedarfsberechnung im Rahmen der Haushaltsaus- führung mitwirken c) gebuchte Einnahmen, Ausgaben, Erträge und Aufwendungen ermitteln und hochrechnen d) Übersichten für Mittelzu- und Mittelabflüsse erstellen, überwa- chen und weiterleiten e) Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen prüfen f) Unterlagen für den Jahresabschluss zusammenstellen Abschnitt C: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 | 2 | 3 1 | Ausbildungsbetrieb (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | 1.1 | Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.1) | a) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Zu- sammenhang beschreiben b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern c) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten erläutern und Zusammenwirken der einzelnen Funktionsbereiche erklären d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor- ganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be- schreiben 1.2 | Produkt- und Dienstleistungsangebot (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.2) | a) Leistungsspektrum des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Leistungen des Wirtschaftszweiges darstellen c) Markt- und Wettbewerbssituation des Ausbildungsbetriebes darstellen 1.3 | Berufsbildung (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.3) | a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System der Berufsaus- bildung beschreiben b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen c) Bedeutung lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen sowie den Nutzen beruf- licher Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstel- len 1.4 | arbeits-, sozial-, mitbestimmungs- rechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.4) | a) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so- wie für den Ausbildungsbetrieb geltende tarif- oder beamten- rechtliche Vorschriften beachten b) Arbeitsverträge unter Berücksichtigung arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Auswirkungen unterscheiden c) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären 1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.5) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen 1.6 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho- nenden Entsorgung zuführen 1.7 | wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.7) | a) Rolle der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für den betrieblichen Erfolg erkennen b) betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und Aspekte der Nachhaltigkeit bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen c) Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung anwenden d) Kosten-Nutzen-Relationen bei der Aufgabenerledigung beurtei- len und Aufgaben effektiv erledigen 2 | Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | 2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel (§ 4 Absatz 4 Nummer 2.1) | a) eigene Arbeit systematisch planen, durchführen, kontrollieren und reflektieren; dabei inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte berücksichtigen b) Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen c) Methoden des selbständigen Lernens anwenden, Fachinforma- tionen nutzen, Lern- und Arbeitstechniken anwenden d) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse berücksichti- gen 2.2 | Arbeitsplatzergonomie (§ 4 Absatz 4 Nummer 2.2) | a) Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung un- ter Berücksichtigung der Umwelt- und Gesundheitsfaktoren und ergonomischer Grundsätze erläutern 2.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 2.3) | a) personenbezogenen Datenschutz als Persönlichkeitsschutz verstehen und Datenschutzregelungen in den Arbeitsprozessen anwenden b) Datenpflege und Datensicherung durchführen und kontrollieren 2.4 | qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2.4) | a) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informations- flüssen, Entscheidungswegen und Schnittstellen einordnen und mitgestalten b) eigenes Handeln im Arbeitsprozess in Bezug auf den Erfolg des Geschäftsprozesses und auf die Belange aller Beteiligten re- flektieren und anpassen c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im Betrieb beitragen 3 | Information, Kommunikation, Kooperation (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | 3.1 | Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.1) | a) Informationen recherchieren, beurteilen, aufbereiten und archi- vieren b) Informationen auswerten, interpretieren und in sprachlich ange- messener Form weitergeben c) Vor- und Nachteile verschiedener Informationsquellen berück- sichtigen 3.2 | Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.2) | a) interne und externe Kommunikationsprozesse gestalten b) Anlässe und Arten mündlicher und schriftlicher Kommunikation berücksichtigen c) Gesprächsführungs- und Fragetechniken anwenden d) ziel- und kundenorientierte Gespräche führen, Zeitrahmen ein- halten, Ergebnisse zusammenfassen e) soziokulturelle Unterschiede in der Kommunikation berücksich- tigen 3.3 | Kooperation und Teamarbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.3) | a) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolg- reicher Zusammenarbeit erkennen b) Feedback konstruktiv geben und entgegennehmen c) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten e) zur Konfliktlösung im eigenen Arbeitsumfeld beitragen 3.4 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.4) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) Auskünfte in einer Fremdsprache einholen und erteilen | |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement - zeitliche Gliederung - | |
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. A. Während der gesamten Ausbildungszeit Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 4 Nummer 1.3 Berufsbildung, Absatz 4 Nummer 1.4 arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften, Absatz 4 Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Absatz 4 Nummer 1.6 Umweltschutz, Absatz 4 Nummer 1.7 wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln, Absatz 4 Nummer 2.4 qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen, Absatz 4 Nummer 3.3 Kooperation und Teamarbeit, Absatz 4 Nummer 3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben. B. 1. bis 15. Ausbildungsmonat (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Nummer 1.1 Informationsmanagement, Absatz 2 Nummer 1.2 Informationsverarbeitung, Absatz 4 Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur, Absatz 4 Nummer 2.3 Datenschutz und Datensicherheit, Absatz 4 Nummer 3.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Nummer 1.3 bürowirtschaftliche Abläufe, Absatz 2 Nummer 1.4 Koordinations- und Organisationsaufgaben, Absatz 4 Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel, Absatz 4 Nummer 2.2 Arbeitsplatzergonomie. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Nummer 2.3 Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen, Absatz 4 Nummer 1.2 Produkt- und Dienstleistungsangebot. C. 16. bis 36. Ausbildungsmonat (1) In einem Zeitraum von insgesamt elf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 | |
Absatz 2 Nummer 2.1 Kundenbeziehungsprozesse, | Absatz 2 Nummer 2.1 Kundenbeziehungen, |
Absatz 2 Nummer 2.2 Auftragsbearbeitung und -nachbereitung, Absatz 2 Nummer 2.4 personalbezogene Aufgaben, Absatz 2 Nummer 2.5 kaufmännische Steuerung, Absatz 4 Nummer 3.2 Kommunikation. (2) In einem Zeitraum von jeweils fünf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der zwei ausgewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Auftragssteuerung und -koordination, Absatz 3 Nummer 2 kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Absatz 3 Nummer 3 kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen, Absatz 3 Nummer 4 Einkauf und Logistik, Absatz 3 Nummer 5 Marketing und Vertrieb, Absatz 3 Nummer 6 Personalwirtschaft, Absatz 3 Nummer 7 Assistenz und Sekretariat, Absatz 3 Nummer 8 Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement, Absatz 3 Nummer 9 Verwaltung und Recht oder Absatz 3 Nummer 10 öffentliche Finanzwirtschaft. |
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