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Anlage 2 - Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-90 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-90 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement - zeitliche Gliederung -
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 4 Nummer 1.3 Berufsbildung,
Absatz 4 Nummer 1.4 arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften,
Absatz 4 Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Absatz 4 Nummer 1.6 Umweltschutz,
Absatz 4 Nummer 1.7 wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln,
Absatz 4 Nummer 2.4 qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen,
Absatz 4 Nummer 3.3 Kooperation und Teamarbeit,
Absatz 4 Nummer 3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.
Absatz 2 Nummer 1.1 Informationsmanagement,
Absatz 2 Nummer 1.2 Informationsverarbeitung,
Absatz 4 Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur,
Absatz 4 Nummer 2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
Absatz 4 Nummer 3.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen.
Absatz 2 Nummer 1.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
Absatz 2 Nummer 1.4 Koordinations- und Organisationsaufgaben,
Absatz 4 Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel,
Absatz 4 Nummer 2.2 Arbeitsplatzergonomie.
Absatz 2 Nummer 2.3 Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen,
Absatz 4 Nummer 1.2 Produkt- und Dienstleistungsangebot.
Absatz 2 Nummer 2.1 Kundenbeziehungen,
Absatz 2 Nummer 2.2 Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,
Absatz 2 Nummer 2.4 personalbezogene Aufgaben,
Absatz 2 Nummer 2.5 kaufmännische Steuerung,
Absatz 4 Nummer 3.2 Kommunikation.
Absatz 3 Nummer 1 Auftragssteuerung und -koordination,
Absatz 3 Nummer 2 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Absatz 3 Nummer 3 kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen,
Absatz 3 Nummer 4 Einkauf und Logistik,
Absatz 3 Nummer 5 Marketing und Vertrieb,
Absatz 3 Nummer 6 Personalwirtschaft,
Absatz 3 Nummer 7 Assistenz und Sekretariat,
Absatz 3 Nummer 8 Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement,
Absatz 3 Nummer 9 Verwaltung und Recht oder
Absatz 3 Nummer 10 öffentliche Finanzwirtschaft.
A. Während der gesamten Ausbildungszeit
Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 4 Nummer 1.3 Berufsbildung,
Absatz 4 Nummer 1.4 arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften,
Absatz 4 Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Absatz 4 Nummer 1.6 Umweltschutz,
Absatz 4 Nummer 1.7 wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln,
Absatz 4 Nummer 2.4 qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen,
Absatz 4 Nummer 3.3 Kooperation und Teamarbeit,
Absatz 4 Nummer 3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.
B. 1. bis 15. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 1.1 Informationsmanagement,
Absatz 2 Nummer 1.2 Informationsverarbeitung,
Absatz 4 Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur,
Absatz 4 Nummer 2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
Absatz 4 Nummer 3.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 1.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
Absatz 2 Nummer 1.4 Koordinations- und Organisationsaufgaben,
Absatz 4 Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel,
Absatz 4 Nummer 2.2 Arbeitsplatzergonomie.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 2.3 Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen,
Absatz 4 Nummer 1.2 Produkt- und Dienstleistungsangebot.
C. 16. bis 36. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt elf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 2.1 Kundenbeziehungen,
Absatz 2 Nummer 2.2 Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,
Absatz 2 Nummer 2.4 personalbezogene Aufgaben,
Absatz 2 Nummer 2.5 kaufmännische Steuerung,
Absatz 4 Nummer 3.2 Kommunikation.
(2) In einem Zeitraum von jeweils fünf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der zwei ausgewählten Wahlqualifikationen nach § 4
Absatz 3 Nummer 1 Auftragssteuerung und -koordination,
Absatz 3 Nummer 2 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Absatz 3 Nummer 3 kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen,
Absatz 3 Nummer 4 Einkauf und Logistik,
Absatz 3 Nummer 5 Marketing und Vertrieb,
Absatz 3 Nummer 6 Personalwirtschaft,
Absatz 3 Nummer 7 Assistenz und Sekretariat,
Absatz 3 Nummer 8 Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement,
Absatz 3 Nummer 9 Verwaltung und Recht oder
Absatz 3 Nummer 10 öffentliche Finanzwirtschaft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement V. v. 16. Juni 2014 BGBl. I S. 791 m.W.v. 27. Juni 2014
Frühere Fassungen von Anlage 2 BüroMKfAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement vom 16.06.2014 BGBl. I S. 791 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 BüroMKfAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BüroMKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BüroMKfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BüroMKfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... zu legen. (2) Eine von der zeitlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 2 abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere zulässig, wenn ...
§ 6 BüroMKfAusbV Zwischenprüfung
... (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich 1. auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4141; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207
§ 3 BüroMKfAusbErprobV Teil 1 der Abschlussprüfung
... (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich 1. auf die in den Anlagen 1 und 2 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung für die ersten 15 Monate genannten ...
§ 4 BüroMKfAusbErprobV Teil 2 der Abschlussprüfung
... sich 1. auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Anlagen 1 und 2 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung sowie 2. auf den im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791
Artikel 1 BüroMKfAusbÄndV Änderung der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
... durch das Wort „Kundenbeziehungen" ersetzt. 4. In Anlage 2 Abschnitt C Absatz 1 wird das Wort „Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort ...
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