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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement (BüroMKfAusbÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2014 BüroMKfAusbV § 4, § 8, Anlage 1, Anlage 2
Die Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Nummer 2.1 wird das Wort „Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort „Kundenbeziehungen" ersetzt.
- 2.
- § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „informationstechnisches Büromanagement", „Kundenbeziehungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
- 3.
- In Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 2.1 Spalte 2 wird das Wort „Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort „Kundenbeziehungen" ersetzt.
- 4.
- In Anlage 2 Abschnitt C Absatz 1 wird das Wort „Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort „Kundenbeziehungen" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BüroMKfAusbÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BüroMKfAusbÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbV)
V. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 62
§ 19 BüroMKfAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 791 ) geändert worden ist, außer ...
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