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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement (BüroMKfAusbÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791 (Nr. 27); Geltung ab 27.06.2014
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Artikel 1 Änderung der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 27. Juni 2014 BüroMKfAusbV § 4, § 8, Anlage 1, Anlage 2

Die Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Nummer 2.1 wird das Wort „Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort „Kundenbeziehungen" ersetzt.

2.
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „informationstechnisches Büromanagement", „Kundenbeziehungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten."

3.
In Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 2.1 Spalte 2 wird das Wort „Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort „Kundenbeziehungen" ersetzt.

4.
In Anlage 2 Abschnitt C Absatz 1 wird das Wort „Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort „Kundenbeziehungen" ersetzt.