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Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement (BüroMKfAusbÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen auf Grund
- -
- des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie
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- des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
Artikel 1 Änderung der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
Die Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Nummer 2.1 wird das Wort „Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort „Kundenbeziehungen" ersetzt.
- 2.
- § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „informationstechnisches Büromanagement", „Kundenbeziehungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
- 3.
- In Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 2.1 Spalte 2 wird das Wort „Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort „Kundenbeziehungen" ersetzt.
- 4.
- In Anlage 2 Abschnitt C Absatz 1 wird das Wort „Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort „Kundenbeziehungen" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
§ 5 Absatz 3 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4141) wird wie folgt gefasst:
- „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juni 2014.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung Rogall-Grothe
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Stefan Kapferer
In Vertretung Rogall-Grothe
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Stefan Kapferer
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