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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement (BüroMKfAusbÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
§ 5 Absatz 3 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4141) wird wie folgt gefasst:
- „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BüroMKfAusbÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BüroMKfAusbÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 BüroMKfAusbErprobVÄndV
... vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4141), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 791 ) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „2020" durch die Angabe ...
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