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§ 5 - Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4141 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207
Geltung ab 01.08.2014 bis 01.08.2020; FNA: 806-22-2-9 Berufliche Bildung
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§ 5 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
informationstechnisches Büromanagement mit 25 Prozent,

2.
Kundenbeziehungsprozesse mit 30 Prozent,

3.
Fachaufgabe in der Wahlqualifikation mit 35 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement
vom 16.06.2014 BGBl. I S. 791

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BüroMKfAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BüroMKfAusbErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791
Artikel 2 BüroMKfAusbÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
...  5 Absatz 3 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und ...