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§ 5 - Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4141 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207
Geltung ab 01.08.2014 bis 01.08.2020; FNA: 806-22-2-9 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014 bis 01.08.2020; FNA: 806-22-2-9 Berufliche Bildung
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§ 5 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- informationstechnisches Büromanagement mit 25 Prozent,
- 2.
- Kundenbeziehungsprozesse mit 30 Prozent,
- 3.
- Fachaufgabe in der Wahlqualifikation mit 35 Prozent,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenbeziehungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement V. v. 16. Juni 2014 BGBl. I S. 791 m.W.v. 27. Juni 2014
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement vom 16.06.2014 BGBl. I S. 791 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BüroMKfAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BüroMKfAusbErprobV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791
Artikel 2 BüroMKfAusbÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
... 5 Absatz 3 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und ...
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