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Änderung § 5 Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 27.06.2014
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung | |
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. informationstechnisches Büromanagement mit 25 Prozent, 2. Kundenbeziehungsprozesse mit 30 Prozent, 3. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation mit 35 Prozent, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend', 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend', 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend' und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Kundenbeziehungsprozesse' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. einer der beiden Prüfungsbereiche schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und | (Text neue Fassung) 1. der Prüfungsbereich schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und |
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. | |
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. |
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