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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung am 06.06.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Juni 2020 durch Artikel 1 der BüroMKfAusbErprobVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BüroMKfAusbErprobV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse | |
(Text alte Fassung) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2020 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2025 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. |
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft und am 1. August 2020 außer Kraft. | Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft und am 1. August 2025 außer Kraft. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11031/v244973-2020-06-06.htm