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§ 38 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-39 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 38 Übergangsvorschriften



(1) 1§ 22 Nummer 4 ist ab dem Tag, ab dem der Technische Regulierungsstandard nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, nicht mehr anzuwenden. 2Das Bundesministerium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Eine nach Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Genehmigung der Bundesanstalt dafür, dass ein Institut den Delta-Faktor für eine Option oder einen Optionsschein selbst berechnet, gilt bis zum 31. Dezember 2015 als erteilt, wenn das Institut

1.
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bis zum 31. Januar 2014 anzeigt, dass es auf dem Stand vom 31. Dezember 2012 das Optionspreismodell für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen benutzt hat, für das mit erster Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Genehmigung der Bundesanstalt erforderlich wäre, und

2.
das Institut der Anzeige nach Nummer 1 eine Stellungnahme seines Abschlussprüfers beifügt, wonach auf dem Stand vom 31. Dezember 2012 kein Anlass bestand, an der angemessenen Ermittlung der Delta-Faktoren zu zweifeln.

(3) Bis zum Ablauf des 30. Dezember 2020 können Institute die Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug auch nach § 16 in der Fassung vom 6. Dezember 2013 anwenden.





 

Frühere Fassungen von § 38 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.02.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
vom 19.02.2019 BGBl. I S. 122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 19.02.2019 BGBl. I S. 122
Artikel 1 2. SolvVÄndV
... Nr. 575/2013 sind, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent beträgt." 3. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bis zum Ablauf des 30. Dezember 2020 ...