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Synopse aller Änderungen der SolvV am 28.02.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Februar 2019 durch Artikel 1 der 2. SolvVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SolvV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.02.2019 geltenden Fassung | SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 28.02.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.02.2019 BGBl. I S. 122 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Anträge und Anzeigen Teil 2 Nähere Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Institute und Gruppen Kapitel 1 Interne Ansätze Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 3 Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen § 4 Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen § 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze § 6 Aufsichtliches Benchmarking interner Ansätze Abschnitt 2 Ergänzende Regelungen zum IRB-Ansatz § 7 IRB-Ansatz-Eignungsprüfungen für interne Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle § 8 Zeitraum für die Umsetzung des IRB-Ansatzes § 9 Anforderungen an die Umsetzung des IRB-Ansatzes § 10 IRB-Ansatz-Schwellen; aufsichtlicher Referenzpunkt § 11 Berechnung des Abdeckungsgrads § 12 Im Zähler für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende IRB-Ansatz-Positionen § 13 Im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigende Positionen; Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad § 14 Auslaufender Geschäftsbereich; Neugeschäft; zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft § 15 Dauerhafte Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes für steuererhebende Kirchen und Religionsgesellschaften | |
(Text alte Fassung) § 16 Wesentlichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug | (Text neue Fassung) § 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug |
§ 17 Berücksichtigungsfähige Arten von Beteiligungen für die Ausnahme von der Anwendung des IRB-Ansatzes bis 31. Dezember 2017 Abschnitt 3 Ergänzende Regelungen zur IMM § 18 IMM-Eignungsprüfung Abschnitt 4 Ergänzende Regelungen zu internen Einstufungsverfahren § 19 Eignungsprüfungen für interne Einstufungsverfahren Abschnitt 5 Ergänzende Regelungen zu operationellen Risiken § 20 AMA-Eignungsprüfung Abschnitt 6 Ergänzende Regelungen zu internen Modellen für Marktrisiken § 21 Interne Modelle-Eignungsprüfung Kapitel 2 Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts § 22 Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien Kapitel 3 Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Eigenmittelanforderungen § 23 Prozentsätze für die Kapitalquoten Teil 3 Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Eigenmittel Kapitel 1 Nähere Bestimmungen zu den Übergangsvorschriften für die Ermittlung der Eigenmittel § 24 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Verlusten aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden § 25 Prozentsätze für die Berücksichtigung von in der Bilanz ausgewiesenen nicht realisierten Gewinnen aus Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden § 26 Prozentsätze für die Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital § 27 Prozentsätze für die Anerkennung von nicht als Minderheitenbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital § 28 Faktoren für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital sowie Ergänzungskapital § 29 Prozentsätze für Abzüge nach den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 30 Prozentsatz für die Anpassung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 49 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 31 Prozentsätze für die Begrenzung der unter Bestandsschutz fallenden Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals nach Artikel 484 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapitel 2 Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Gruppen § 32 Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes Teil 4 Nähere Bestimmungen zum antizyklischen Kapitalpuffer und zur kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung Kapitel 1 Antizyklischer Kapitalpuffer § 33 Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer § 34 Veröffentlichung der Quote § 35 Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten § 36 Maßgebliche Risikopositionen Kapitel 2 Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung § 37 Maximal ausschüttungsfähiger Betrag Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 38 Übergangsvorschriften § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 16 Wesentlichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug | § 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug |
1 Jede Verbindlichkeit eines Schuldners gegenüber dem Institut, seiner Muttergesellschaft oder einer seiner Tochtergesellschaften gilt als wesentlich im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn für diesen Schuldner die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld den gegenwärtig mitgeteilten Gesamtrahmen um mehr als 2,5 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro, überschreitet. 2 Die gegenwärtig bestehende Gesamtschuld ist die Summe der Beträge, die dieser Schuldner gegenwärtig dem Institut oder einem Unternehmen der Gruppe, der das Institut angehört, im Rahmen sämtlicher bestehender Rechtsverhältnisse schuldet. 3 Der gegenwärtige Gesamtrahmen ist die Summe der dem Schuldner im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse gegenwärtig durch Kreditgewährung zur Verfügung gestellten und mitgeteilten Beträge, unabhängig von deren gegenwärtiger Inanspruchnahme. | (1) Für die Zwecke der Bestimmung der Wesentlichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit nach Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die einheitliche Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und die einheitliche Erheblichkeitsschwelle für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risikopositionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 festgelegt. (2) 1 Die absolute Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112 Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet werden, der zu verwendende Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners 100 Euro beträgt. 2 Dieser Höchstbetrag gilt auch für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, wenn ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten und nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers anwendet. (3) 1 Die relative Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112 Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet werden, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent beträgt. 2 Dieser Prozentsatz ist auch für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu verwenden, wenn ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten und nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers anwendet. (4) Die absolute Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buchstabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwendende Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners 500 Euro beträgt. (5) Die relative Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buchstabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent beträgt. |
§ 38 Übergangsvorschriften | |
(1) 1 § 22 Nummer 4 ist ab dem Tag, ab dem der Technische Regulierungsstandard nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, nicht mehr anzuwenden. 2 Das Bundesministerium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Eine nach Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Genehmigung der Bundesanstalt dafür, dass ein Institut den Delta-Faktor für eine Option oder einen Optionsschein selbst berechnet, gilt bis zum 31. Dezember 2015 als erteilt, wenn das Institut 1. der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bis zum 31. Januar 2014 anzeigt, dass es auf dem Stand vom 31. Dezember 2012 das Optionspreismodell für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen benutzt hat, für das mit erster Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Genehmigung der Bundesanstalt erforderlich wäre, und 2. das Institut der Anzeige nach Nummer 1 eine Stellungnahme seines Abschlussprüfers beifügt, wonach auf dem Stand vom 31. Dezember 2012 kein Anlass bestand, an der angemessenen Ermittlung der Delta-Faktoren zu zweifeln. | |
(3) Bis zum Ablauf des 30. Dezember 2020 können Institute die Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug auch nach § 16 in der Fassung vom 6. Dezember 2013 anwenden. | |
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