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§ 13 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 7610-2-40 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen



1Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen. 2Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. 3Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen.





 

Frühere Fassungen von § 13 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4024

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GroMiKV Ausnahmen von der Beschlussfassungspflicht nach § 13 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes (vom 28.06.2021)
 
Zitat in folgenden Normen

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Anlage 3 ZahlPrüfbV (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute (vom 20.12.2018)
... und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Artikel 1 GroMiKVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen wären." 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen ... wären." 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen Eine auf eine fremde ...