Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2a GroMiKV vom 28.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. GroMiKVÄndV am 28. Juni 2021 und Änderungshistorie der GroMiKV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2a GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2021 geltenden Fassung
§ 2a GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition


vorherige Änderung

 


Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet.